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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 7 K 563/04
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 6 | |
EStG § 33 | |
EStG § 33c |
In dem Rechtsstreit
...
hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter
mit Einverständnis der Beteiligten
ohne mündliche Verhandlung
am 22. Januar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Qualifizierung von Aufwendungen für die Hilfe von früh geborenen Drillingen durch eine Au-pair-Kraft als außergewöhnliche Belastungen.
Die zusammen veranlagten Kläger machten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 Aufwendungen für ein Au-pair in Höhe von insgesamt 12.697,-- DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen in dem Steuerbescheid vom 08.07.2003 mit der Begründung ab, bei den Aufwendungen für die Beschäftigung eines Au-pair handele es sich um Kinderbetreuungskosten. Diese seien durch die Kinder- und Betreuungsfreibeträge im Fall der Kläger in Höhe von 29.808,-- DM abgegolten und könnten nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Den Einspruch der Kläger, zu dessen Begründung sie auf die Geburt ihrer Drillinge im ... ( ca. Mitte ) 2000 hinwiesen und sich auf das Urteil des FG Baden- Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 beriefen, wies der Beklagte mit Entscheidung vom 14.01.2004 zurück. Kinderbetreuungskosten, wozu auch die Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft gehörten, seien bei der Einkommensteuerveranlagung bis einschließlich 1999 als außergewöhnliche Belastungen nach § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt worden. Für die Jahre danach werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern einschließlich deren Betreuungsbedarfs ausschließlich durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG komme nur noch bei der Erkrankung von Kindern oder der Unterbringung infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerhalb der Wohnung der Eltern in Betracht, weil es sich dabei um einen Sonderbedarf handele, der nicht durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten sei.
Am 16.02.2004 erhoben die Kläger Klage. Sie sind der Auffassung, dass Aufwendungen für ein Au-pair nach einer Drillingsgeburt keine Kinderbetreuungskosten seien, sondern außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG.
Die Außergewöhnlichkeit der Belastung im Vergleich zu der Belastung durch drei unterschiedlich alte Kinder liege in dem Umstand der erforderlichen gleichzeitigen Versorgung von Säuglingen, der die Drillingseltern so belaste, dass eine weitere Hilfskraft notwendig sei. Die erwachsenen Aufwendungen seien zwingend und untypisch, während § 32 Abs. 6 EStG nur den normalen Betreuungsbedarf eines Kindes abdecke. Aufgrund der Gleichzeitigkeit der Hilflosigkeit im Säuglingsalter sei der Betreuungsbedarf von Drillingen wesentlich größer als der Aufwand für drei nacheinander geborene Kinder.
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs in dessen Beschluss vom 27.05.2002 III B 4/01, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 sei überholt, überzeuge nicht. Bei der Versorgung von Drillingen durch ein Au-pair handele es sich nicht um Betreuungskosten nach § 33c EStG a.F., sondern um eigenständige außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG, die sich nicht in der Betreuung der Kinder, sondern in der unmöglich zu bewerkstelligenden Überbeanspruchung der Drillingsmutter begründeten. Die über die (gewöhnliche) Kinderbetreuung hinausgehenden, von § 33c EStG a.F. nicht erfassten zusätzlichen Aufwendungen für Drillinge seien nicht Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.11.1998 gewesen, der sich nicht mit der Anwendung des § 33 EStG befasst habe.
§ 33c EStG knüpfe an die Eigenschaft "Kind" an und diene der Abgeltung der Aufwendungen für jedes einzeln betrachtetes Kind. Die Vorschrift umfasse nicht Aufwendungen, die nicht durch das einzelne Kind entstünden, sondern ihren Ursprung in dem besonderen, von der Eigenschaft "Kind" abzugrenzenden Umstand der Gleichzeitigkeit von drei Geburten hätten. Wie eine mögliche Krankheit von Kindern einen möglichen Sonderbedarf begründe, so gelte das auch für den besonderen Umstand der Gleichzeitigkeit der Geburt von Drillingen und die besondere Belastung der Mutter in den ersten Jahren durch gleichzeitige Inanspruchnahme von drei Säuglingen mit identischen Bedürfnissen.
Der ab dem Veranlagungsjahr 2000 geltende Betreuungsfreibetrag sei an die Stelle des § 33c EStG a.F. getreten, nicht jedoch an die Stelle der Anwendungsfälle des § 33 EStG. Es bleibe daher bei der Anwendbarkeit des § 33 EStG für die hier geltend gemachten Aufwendungen für das Au-pair.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich auch ihrer Natur nach nicht um Sonderausgaben, sondern um außergewöhnliche Belastungen.
Die Entscheidung der Kläger für ein Au-pair und gegen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sei zu respektieren und als Tatsache hinzunehmen.
Das Au-pair sei ausschließlich zur Entlastung der Mutter als Hilfe bei der Bewältigung der Mehrbelastung durch die Drillingsgeburt aufgenommen und mit anderen Aufgaben nicht betraut worden. § 12 Nr. 1 EStG greife nicht ein.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2004 den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 08.07.2003 dahin gehend zu ändern, dass zusätzliche Aufwendungen in Höhe von insgesamt 12.697,-- DM als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die strittigen Aufwendungen seien "ihrer Natur" nach Sonderausgaben, da sie das (hauswirtschaftliche) Beschäftigungsverhältnis beträfen. Hinzu komme, dass sie nicht "außergewöhnlich" im Sinne des § 33 EStG seien. Die geltend gemachten Aufwendungen seien mit dem Kinder- und dem Betreuungsfreibetrag abgegolten.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Dem Gericht lag die die Kläger betreffende Einkommensteuerakte 2001 des Beklagten vor. Mit Beschluss vom 12.12.2008 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben sich beide Seiten einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom 08.07.2003 ist rechtmäßig.
1. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten zu folgen wäre, Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft seien "ihrer Natur nach" Sonderausgaben und damit bereits aus diesem Grund nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG § 33 Rz 4 und neuerdings § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).
2. Denn nach Auffassung des Gerichts sind Aufwendungen für eine Au-pair- Kraft zur Betreuung von Kindern im Streitjahr (2001) durch den Kinder- und den Betreuungsfreibetrag bzw. - bei mehreren Kindern - die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2000 und 2001 geltenden Fassung abgegolten. Das gilt auch bei mehreren am selben Tag geborenen Kindern (z.B. Drillingen) und auch, wenn diese noch Säuglinge sind.
a) Auf den Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91 u.a. (BStBl II 1999, 182), mit dem die seinerzeit geltende Vorschrift über Kinderbetreuungskosten, § 33c EStG a.F., wegen Benachteiligung von zusammen erziehenden Eltern gegenüber Alleinerziehenden für verfassungswidrig erklärt und eine dem Betreuungsaufwand von verheirateten Eltern Rechnung tragende Regelung ab dem VZ 2000 gefordert wurde, hat der Gesetzgeber zunächst ("in einem ersten Schritt"; vgl. Schmidt/Glanegger EStG, 19. Aufl., § 33c Rz 1) durch das Gesetz zur Familienförderung (FamFördG) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2552) reagiert und mit Wirkung ab dem VZ 2000 zum einen § 33c EStG aufgehoben und zum anderen durch Neufassung des § 32 Abs. 6 EStG einen Betreuungsfreibetrag von 1.512,-- DM bzw. - bei zusammen veranlagten Ehegatten - 3024,-- DM eingeführt, der unabhängig von einer Behinderung, Krankheit oder Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen bzw. beider Elternteile gewährt wird.
Erst mit Wirkung ab dem VZ 2002 führte der Gesetzgeber in dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl. I, S. 2074) § 33c EStG - nunmehr auch für zusammen lebende und verheiratete Eltern - wieder ein. Allerdings ist die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG n.F. wie schon bei der Vorgängervorschrift von einer besonderen Beeinträchtigung des Steuerpflichtigen (Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit, nunmehr auch Ausbildung) abhängig. Von Verfassungs wegen geboten war eine Vorschrift über einen erwerbs-, krankheits-, behinderungs- oder ausbildungsbedingten, über den Betreuungsfreibetrag hinausgehenden Betreuungsaufwand nicht, weil das BVerfG einen derartigen Bedarf allgemein für Eltern feststellt und zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnet (vgl. Schmidt/Glanegger, a.a.O. § 33c Rz 3).
Verfassungsrechtlich geboten - allerdings erst ab 2002 - war hingegen nach dem o.g. Beschluss des BVerfG eine Neuregelung des ebenfalls für verfassungswidrig erklärten Absatzes 7 des § 32 EStG (Haushaltsfreibetrag). Erforderlich war u.a. die gesetzliche Anerkennung eines Erziehungsbedarfs, was durch Änderung des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ("Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf") unter Erhöhung des Freibetrags auf 1.080 bzw. 2.160,-- EUR je Kind erfolgte. Für den Übergangszeitraum (VZ 2000 und 2001) war somit die Einführung eines Betreuungsfreibetrags, wie das mit dem Familienförderungsgesetz von 1999 geschah, ausreichend.
b) Entgegen der Auffassung der Kläger sind Aufwendungen für eine Au-pair- Kraft, deren Aufgabe - wie im konkreten Fall vorgetragen - ausschließlich in der Betreuung von Kindern liegt (anderenfalls läge teilweise eine Hilfe im Haushalt im Sinne des § 33a Abs. 3 EStG vor, was eine Anwendbarkeit von § 33 EStG gemäß § 33a Abs. 5 EStG insoweit ausschließen und ggf. eine Schätzung erfordern würde), auch dann Kinderbetreuungskosten, wenn von der Au-pair-Kraft - wie hier - mehrere Kinder im Säuglingsalter betreut werden.
aa) Die verfassungsrechtliche Problematik bis einschließlich VZ 1999 bestand darin, dass es damals lediglich den allgemeinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG a.F. gab und daneben Aufwendungen für die Betreuung von Kindern nur nach Maßgabe des damaligen § 33c EStG, also nicht bei zusammen lebenden und weder behinderten noch kranken Eheleuten, steuerlich berücksichtigt werden konnten. Bei dieser Gesetzeslage berücksichtigte das FG Baden- Württemberg in dem Urteil vom 12.11.1990 VII K 217/88 (EFG 1991, 326), auf das sich die Kläger berufen, in verfassungskonformer Auslegung der §§ 33a und 33c EStG a.F., denen es im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG keine Sperrwirkung in Bezug auf § 33 EStG jedenfalls bei Aufwendungen verheirateter Eltern für Dienstleistungen zur Betreuung neu geborener Drillinge beimaß, die den dortigen Klägern erwachsenen Kosten der Beschäftigung einer Haushaltshilfe nach der Geburt von Drillingen. Ohne diesen Rückgriff auf § 33 EStG wäre die Berücksichtigung der Aufwendungen verfassungswidrigerweise - wie durch den Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 bestätigt wurde - verwehrt geblieben.
bb) Wie unter a) dargestellt, ist die Gesetzeslage seit dem VZ 2000 eine andere.
An die Stelle des in seinem Anwendungsbereich überaus eingeschränkten § 33c EStG a.F. ist nunmehr der in § 32 Abs. 6 EStG geregelte Betreuungsfreibetrag getreten. Als Freibetragsregelung gewährt die Vorschrift die vorgesehenen Abzugsbeträge unabhängig vom Nachweis konkreter Aufwendungen. Darüber hinaus kommt der Freibetrag dem Steuerpflichtigen nicht nur unabhängig vom Familienstand und einer Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit zugute, sondern er wird zudem bei zusammen veranlagten Ehegatten - wiederum unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Behinderung oder Krankheit - verdoppelt (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des FamFördG von 1999).
Die Aufwandsunabhängigkeit des Betreuungsfreibetrags bedeutet auch - anders als bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG -, dass der Betreuungsfreibetrag unabhängig von der Notwendigkeit von Aufwendungen gewährt wird. Er deckt daher für den Steuerpflichtigen sowohl unvermeidliche ("zwangsläufige") als auch vermeidbare Aufwendungen ab. Der Gesetzgeber unterstellt bei der Gewährung von Freibeträgen einen Bedarf - hier: Betreuungsbedarf - und gilt diesen Bedarf mit dem vorgesehenen Betrag ab. Zur typisierenden Festlegung eines bestimmten Freibetrags für die Kinderbetreuung - anstelle der Berücksichtigung nachgewiesener tatsächlicher Kosten - war der Gesetzgeber auch berechtigt (vgl. BFH, Beschl. v. 16.11.2005 XI B 193/04, BFH/NV 2006, 297).
cc) Der Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG deckt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur auch Aufwendungen für Betreuungsleistungen Dritter, wie beispielsweise die Betreuung durch eine Au-pair-Kraft, ab (BFH, Urt. v. 29.05.2008 III R 108/02, BFH/NV 2008, 1822 m.w.N.).
Die - wie dargelegt verfassungsrechtlich nicht gebotene - Wiedereinführung eines § 33c EStG zwecks Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten in Gestalt von zwangsläufigen, nämlich durch Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen bedingten Aufwendungen für eine Fremdbetreuung ab dem VZ 2002 bestätigt, dass der Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG auch zwangsläufige Aufwendungen abdeckt. Denn § 33c Abs. 1 EStG n.F. enthält einen Selbstbehalt in Höhe von 774,-- EUR je Kind und Elternteil, d.h. einem Selbstbehalt in Höhe des für die VZ 2000 und 2001 geltenden Betreuungsfreibetrags (1.512,-- DM entsprechen 774,-- EUR).
dd) Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Abgeltungswirkung des Betreuungsfreibetrags auch Fälle eines Sonderbedarfs, der durch Besonderheiten einer Kinderbetreuung entsteht, wie sie bei Drillingen im Säuglingsalter sicherlich gegeben sind. Denn auch dann, wenn Aufwendungen in einzelnen Jahren das übliche Maß übersteigen, können sie in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, weil sie durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten werden (vgl. bereits BFH, Urt. v. 19.12.1969 IV R 125/69, BStBl II 1970, 242). Ausnahmen werden in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung von Kindern wegen Krankheit oder Gebrechen anerkannt (vgl. die Nachweise bei Schmidt/Loschelder a.a.O. § 33 Rz 35 unter "Kinder"). Die Ansicht der Kläger, die Versorgung von Drillingen erfordere neben der (sinngemäß: üblichen) "vom Wortlaut und Sinn des § 33c EStG" erfassten Kinderbetreuung weitere, zu zusätzlichen Aufwendungen führende Tätigkeiten, die "eigenständige außergewöhnliche Belastungen" darstellten, teilt das Gericht nicht. Weder ist § 32 Abs. 6 EStG eine Beschränkung auf übliche oder typische Kinderbetreuung zu entnehmen noch enthält § 33c EStG - alter wie neuer Fassung - Anhaltspunkte dafür, dass eine Versorgung von Drillingen nicht unter den Begriff "Dienstleistungen zur Betreuung eines ... Kindes" subsumiert werden könnte.
Für ihre Auffassung können sich die Kläger auch nicht auf das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12.11.1990 berufen. In dem Urteil wurde keineswegs "klargestellt", dass es sich bei der Versorgung von Drillingen durch eine Aupair- Kraft nicht um Betreuungskosten nach § 33c EStG a.F. handele. Die Anwendung dieser Vorschrift scheiterte in jenem Fall vielmehr daran, dass die Kläger keine alleinstehenden, sondern zusammen lebende, gesunde und nicht behinderte Eheleute waren (vgl. § 33c Abs. 2 und 5 EStG a.F.). Das Gericht sah sehr wohl auch die Versorgung von Drillingen durch eine Haushaltshilfe als "Dienstleistung zur Kinderbetreuung an". Andernfalls hätte es auch der verfassungskonformen Auslegung dahin gehend, dass § 33c EStG einer Anwendung des § 33 EStG nicht entgegenstehe, nicht bedurft. § 33c EStG a.F. wäre - mangels Kinderbetreuungskosten im Sinne der Vorschrift - einer Anwendung von § 33 EStG von vornherein nicht im Weg gestanden. Die Richter sprachen bei den Aufwendungen der Eltern neu geborener Drillinge davon, dass die Aufwendungen "zwangsläufig höher" seien als die "anderen Eltern dreier Kinder erwachsenden Kinderbetreuungskosten." Sie haben demnach lediglich eine Differenzierung der Höhe nach getroffen und nicht etwa die Versorgung von Drillingen als der Art nach etwas anderes angesehen als Kinderbetreuung. Das Gericht schließt sich daher der Auffassung des BFH in dessen Beschluss vom 27.05.2002 III B 4/01 (BFH/NV 2002, 1432) an, das Urteil des FG Baden- Württemberg vom 12.11.1990 VII K 217/88 sei (nach der Einführung des Betreuungsfreibetrags in § 32 Abs. 6 EStG ab dem VZ 2000) überholt.
ee) Die Klage ist indessen auch ungeachtet der Frage, ob die Versorgung von Drillingen im Säuglingsalter zu einem Sonderbedarf führt, der nicht von dem Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgedeckt ist, unbegründet, weil die Kläger einen solchen Sonderbedarf in Wirklichkeit gar nicht geltend machen.
Sie begehren - zusätzlich zu den Betreuungsfreibeträgen für die Kinder - nämlich lediglich die Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für die Au-pair- Kraft. Aufwendungen für eine Au-pair-Kraft sind, soweit das Au-pair Kinder betreut, typische Aufwendungen im Sinne des § 33c EStG (a.F. und n.F.) und nunmehr - seit VZ 2006 - der §§ 4f und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG und stellen daher keinen Sonderbedarf dar (vgl. Schmidt/Loschelder a.a.O. § 4f Rz 14 und BMF-Schreiben vom 19.01.2007 IV C 4 - S 2221 - 2/07, BStBl I 2007, 184, Tz. 5 und 21). Sie sind daher bereits aus diesem Grund gewöhnliche und keine außergewöhnliche Belastungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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